Das
Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 werden vor den Wörtern „von einer Gesamthand" die Wörter „das Grundstück" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt die Ausübung der Option nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 2 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird."
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
- b)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war."
- 3.
- Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das in Absatz 4 Satz 1 genannte Finanzamt von der anzeigepflichtigen Änderung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die anzeigepflichtige Änderung eingetreten ist."