§ 22 - Jugendschutzgesetz (JuSchG)

G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 22 Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Periodisch erscheinende Medien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. 2Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften sowie für deren digitale Ausgaben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 742 m.W.v. 1. Mai 2021

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Frühere Fassungen von § 22 JuSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 742

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22 JuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 JuSchG Vereinfachtes Verfahren (vom 01.05.2021)
... Medien in voller Besetzung (§ 19 Absatz 5). (2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht möglich. (3) Gegen die Entscheidung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... durch das Wort „Prüfstelle" ersetzt. 16. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 22 Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien". ...


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