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§ 22 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 22 Aufbewahrungspflichten



(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben die Auslagerungsvereinbarung sowie Aufzeichnungen zu dieser und den relevanten Anweisungen an das Auslagerungsunternehmen nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung vorbehaltlich längerer Aufbewahrungsfristen nach anderen gesetzlichen Vorschriften fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Die Kreditdienstleistungsinstitute und Auslagerungsunternehmen haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 der Bundesanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

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Zitierungen von § 22 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KrZwMG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
... die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. Diese Auflagen müssen ...
§ 34 KrZwMG Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung
... ob das Kreditdienstleistungsinstitut den Pflichten nach den §§ 14, 17 bis 20, 22 und 28 bis 30 nachgekommen ist. (3) § 30 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend ...
§ 37 KrZwMG Befugnisse der Bundesanstalt
... bei Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung gegen die §§ 20 bis 22 verstößt, 15. ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister entgegen ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... eine Kreditdienstleistung nicht richtig erbringt, 12. entgegen § 19 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer ...