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§ 22 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 22 Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder



(1) Ausbilder müssen entsprechend Nummer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zertifikats jährlich eine Fortbildung absolvieren.

(2) Die Vorgaben zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen.



 

Zitierungen von § 22 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LuftSiSchulV Rezertifizierung der Ausbilder
... und 2. der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nach § 22 Absatz 1 und 3. eine erfolgreich absolvierte Lehrprobe nach § 20 Absatz 1. ...
§ 28 LuftSiSchulV Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
... Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ein Ausbilderzertifikat. Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Einzelheiten zur Zertifizierung und Rezertifizierung des ...
§ 31 LuftSiSchulV Fortbildungsnachweis
... den Schulungsverpflichteten vorzulegen. (4) Ausbilder, die an einer Fortbildung nach § 22 (Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder) teilgenommen haben, haben der zuständigen ...
§ 35 LuftSiSchulV Übergangsregelung
... für diesen Zeitraum. (9) Die Fortbildungsverpflichtungen nach den §§ 22 , 27 und 29 sind spätestens ab dem 1. Januar 2025 ...
Anlage 3 LuftSiSchulV (zu den §§ 19 bis 23 und § 28) Ausbilder
... ausgestellt. 3. Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder nach § 22 Ausbilder müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Zertifizierung jährlich mindestens ...