§ 22 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 22 Aufsicht



(1) 1Die Führung der Aufsicht während der Abschlussprüfung wird von der zuständigen Stelle geregelt. 2Die zuständige Stelle setzt dafür den Prüfungsausschuss ins Benehmen.

(2) Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbringen.



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