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§ 22 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 22 Säumnis, Verhinderung und Rücktritt bei Prüfungsleistungen



(1) Versäumt die Beamtin oder der Beamte die von ihm zu erbringenden Prüfungsleistungen ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, so entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(2) 1Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, so soll die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. 2Der Hinderungsgrund ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder betriebsärztlichen Attestes nachzuweisen. 4Über die Anerkennung eines privatärztlichen Attestes entscheidet der Prüfungsausschuss. 5Der Prüfungsausschuss bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. 6Für die Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits abgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund und Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen. 7Anstelle des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Entscheidungen treffen.

(3) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Beamtin oder der Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche Prüfung als nicht begonnen. 3Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass anstelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle über die Genehmigung entscheidet.

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