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§ 22
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§ 22 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981
BGBl. I S. 1442
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 10.06.2022
BGBl. I S. 877
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7
Allgemeines Steuerrecht
8 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 11 Vorschriften zitiert
Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
§ 21
←
→
§ 23
§ 22 Gutachten
§ 22 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage
1
).
§ 21
←
→
§ 23
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Zitierungen von
§ 22 StBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBVV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 14 StBVV Pauschalvergütung
(vom 20.07.2017)
... Steuererklärungen; 2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (
§ 22
); 3. die in § 23 genannten Tätigkeiten; 4. die Teilnahme an ...
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