§ 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
(1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses folgende Informationen zur Verfügung:
- 1.
- Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Pensionskasse,
- 2.
- die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts,
- 3.
- Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnisses,
- 4.
- allgemeine Angaben über die für das Versorgungsverhältnis geltenden Steuerregeln,
- 5.
- die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung der Risiken,
- 6.
- allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen, erhält er außerdem folgende Informationen:
- 1.
- die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten einschließlich der Anlageoptionen,
- 2.
- die wesentlichen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen,
- 3.
- Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Klima, Soziales und Unternehmensführung Rechnung trägt,
- 4.
- Angaben dazu, wo weitere Informationen erhältlich sind.
Frühere Fassungen von § 234m VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
VAG-Informationspflichtenverordnung (VAG-InfoV)
V. v. 17.06.2019 BGBl. I S. 871
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... § 234l Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem § 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses ... die Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234k bis 234p und 235a entsprechend." 15. In § 145 Absatz 4 und § 156 Absatz ... und Versorgungsempfänger innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung. § 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses ... die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem ... nach § 234p Absatz 1 und 3, 4. darüber, welche Informationen über § 234m Absatz 1 oder 2 hinaus bei Beginn des Versorgungsverhältnisses zu erteilen sind, 5. darüber, ...
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
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