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§ 23 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik

§ 23 Meeresprodukte



(1) „Meeresprodukte" im Sinne dieser Verordnung sind Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die sich im Meer befunden haben und von Schiffen noch nicht angelandet wurden.

(2) Ein Schiff gilt als dem Land angehörig, in dem die Person ansässig ist, die an dem Schiff das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 innehat.

(3) Bei Warenverkehren von Meeresprodukten werden erfasst:

1.
als Import die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen im Erhebungsgebiet,

2.
als Export die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen außerhalb des Erhebungsgebiets durch ein deutsches Schiff;

3.
als Ursprungsland das Land, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Ware erstmals an Bord nimmt,

4.
als Bestimmungsland das Land, in dem die Meeresprodukte angelandet werden.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt dem Statistischen Bundesamt alle Daten über Exporte von Fischereiprodukten nach Absatz 3, die von deutschen Schiffen in ausländischen Häfen angelandet werden.