1Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für einen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne des
§ 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde, einen Ausweis nach dem in der
Anlage 9 abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus.
2Der Ausweis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
3Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
- 2.
- die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
§ 1 AHundV Anwendungsbereich ... gewährt werden oder gewährt worden sind, ausschließlich die §§ 2, 23 , 24 Absatz 2, § 26 und 27, 2. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e ...