(1)
1Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 30. November 2022 sowie bis zum 30. November 2024 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
2In dem Bericht berichtet sie insbesondere über den Stand der Implementierung und die Wirksamkeit des nationalen Emissionshandelssystems, über Auswirkungen der Festpreise und Preiskorridore nach
§ 10 Absatz 2 und macht auf dieser Basis erforderlichenfalls Vorschläge für gesetzliche Änderungen zur Anpassung und Fortentwicklung des Emissionshandelssystems.
3Dabei berücksichtigt sie die jährlichen Klimaschutzberichte nach
§ 10 des Bundes-Klimaschutzgesetzes.
4Die Möglichkeit zur gesetzlichen Anpassung der Festpreise und Preiskorridore bleibt unberührt.
(2) 1Das Umweltbundesamt unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. 2Die betroffenen Bundesministerien werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz frühzeitig beteiligt und unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erarbeitung des Erfahrungsberichts.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 11 BEDV Evaluierung ... Im Rahmen der Evaluierung nach § 23 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes legt die zuständige Behörde der Bundesregierung einen Bericht zu den wesentlichen ... bis zum 31. Mai desjenigen Jahres, in dem die Bundesregierung dem Bundestag gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einen Erfahrungsbericht vorzulegen hat, 2. erstmals bis zum 31. Mai 2024. ...
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2006