Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde zum 31. Mai jedes Jahres einen schriftlichen Sicherheitsbericht vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht, nach Maßgabe des Anhangs I Nummer 4.5.1.2 oder des Anhangs II Nummer 4.5.1.2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der
Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und
(EU) Nr. 1169/2010 (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 25 ESiV Ordnungswidrigkeiten ... b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...