Vorverpackte Lebensmittel und für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in
Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen, die innerhalb der in
Anlage 1 Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in
Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.