§ 23 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 23 Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen


§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert

Vorverpackte Lebensmittel und für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.

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Zitierungen von § 23 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FPackV Fertigpackungen mit Lebensmitteln
... Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend ...
§ 39 FPackV Mehrere Packungen, Sammelpackungen
... (4) Bei Sammelpackungen aus mehreren Fertigpackungen mit Weinen oder Spirituosen nach § 23 gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für jede einzelne ...
Anlage 1 FPackV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 5, § 23, § 39 Absatz 4) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen


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