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§ 23 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation



(1) 1Die Bediensteten der internationalen Organisation genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die in den Artikeln V und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens vorgesehen sind. 2Unter anderem genießen sie

1.
Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen); diese Immunität bleibt auch nach Beendigung der Beschäftigung bei der internationalen Organisation bestehen;

2.
Befreiung von allen Steuern auf die von der internationalen Organisation gezahlten Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis von dem Zeitpunkt an, an dem die Bezüge einer von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden und unter dem Vorbehalt der Einbeziehung dieser Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes auf andere steuerpflichtige Einkünfte; dies gilt nur, sofern sich alle Mitgliedstaaten der Organisation zu einer Steuerbefreiung dieser Bezüge verpflichtet haben;

3.
Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung;

4.
für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen Befreiung von der Ausländermeldepflicht;

5.
in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder der in Deutschland errichteten diplomatischen Missionen;

6.
für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten;

7.
das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe im Rahmen des Rechts der EU bei ihrem ersten Amtsantritt in Deutschland frei von Zöllen und Steuern mit Ausnahme der Zahlungen für Dienstleistungen einzuführen; eingeschlossen sind eine angemessene Anzahl an Kraftfahrzeugen, die sich vor dem ersten Amtsantritt des Bediensteten in Deutschland mindestens sechs Monate in dessen Besitz befunden haben und von ihm genutzt wurden; dies gilt auch für geleaste Fahrzeuge, wenn der Bedienstete durch den Leasingvertrag nachweist, dass das Leasingverhältnis bereits sechs Monate vor seinem ersten Amtsantritt in Deutschland bestanden hat; die Überführung der Möbel und persönlichen Habe nach Deutschland kann innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit dem ersten Amtsantritt des Bediensteten erfolgen.

(2) 1In Ergänzung des Absatzes 1 genießen der Leiter der internationalen Organisation sowie andere Bedienstete der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-5 der Vereinten Nationen oder einer höheren Stufe vergleichbare Stellung innehaben, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, mit Ausnahme steuerlicher und zollrechtlicher Privilegien die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, welche die Bundesregierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des diplomatischen Personals der bei ihr akkreditierten Missionen gewährt. 2Der Name des Leiters der internationalen Organisation wird in die Diplomatenliste aufgenommen.

(3) 1Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen genießen die Bediensteten der internationalen Organisation im Interesse der internationalen Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. 2Das Recht und die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzuheben, wenn sie ohne Schädigung der Interessen der internationalen Organisation aufgehoben werden kann, liegen beim Leiter der internationalen Organisation.



 

Zitierungen von § 23 Gaststaatgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastStaaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... einer internationalen Institution können die in den §§ 16 bis 21 sowie in den §§ 23 und 24 vorgesehenen und den Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 die in § ... gewährt werden. Steuerliche Vergünstigungen gemäß § 11 und § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nur gewährt, wenn sich die internationale Institution überwiegend aus ...
§ 30 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Organisation, die von staatlichen Mitgliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden. (4) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden, ...
§ 32 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Organisation, die von staatlichen Mitgliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden. Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
§ 4 IHRABefV
... Bediensteten der IHRA genießen die in den §§ 16 bis 18, 20 bis 21 sowie §§ 23 und 24 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und ... und Erleichterungen. Dies gilt für die steuerliche Vergünstigung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nur, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind und solange sich ...