§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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§ 23 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(2) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden von einem Mitglied der Prüfungskommission protokolliert. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Die Prüfungskommission kann unabhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Informationstechnikzentrums Bund und in Ausnahmefällen auch andere mit der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter befasste Personen in der mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind. 3Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. 4Die Teilnahmerechte der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.



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