Das
Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „fünf Jahren" durch die Wörter „zehn Jahren" ersetzt.
- 2.
- In § 23 Absatz 18 und 24 wird jeweils die Angabe „§ 5 Absatz 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411