(1) Bei der Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels mittels Stichprobe können vereinfachende, mit der Fortschreibung auf der Grundlage eines Indexes vergleichbare Annahmen getroffen werden.
(2)
1Die
§§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels Stichprobe entsprechend anwendbar.
2Der Umfang der bereinigten Nettostichprobe kann von den in
§ 11 bezeichneten Werten abweichen, sofern nach Absatz 1 getroffene, vereinfachende Annahmen dies zulassen.
(3) Vereinfachende Annahmen nach Absatz 1 sowie ein von den Werten des
§ 11 abweichender Stichprobenumfang sind in der Dokumentation darzulegen und zu begründen.