§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 23 Ausbildungsbeauftragte



(1) 1Jede Dienststelle, in der berufspraktische Ausbildung stattfindet (Ausbildungsdienststelle), bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. 2Ist die oder der Ausbildungsbeauftragte nebenamtlich bestellt, so ist sie oder er im notwendigen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen.

(2) Für Ausbildungsdienststellen, denen keine Beamtin oder kein Beamter des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes dauerhaft angehört, nimmt die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle die Funktion wahr.

(3) Die oder der Ausbildungsbeauftragte hat die Aufgabe,

1.
die berufspraktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in der Dienststelle zu lenken und zu überwachen,

2.
eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen,

3.
regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und mit den Ausbildenden durchzuführen,

4.
in Fragen der berufspraktischen Ausbildung die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbildenden zu beraten und

5.
die Ausbildungsleitung bei Bedarf über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.



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