§ 23 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 23 Zwillings- oder Mehrgeburten



1Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. 2Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.



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