(1) Über das in
§ 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann während der Berufsausbildung die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Messer schmieden vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in
Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.