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§ 23 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 23 Sitzverteilung



(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt für jede Laufbahngruppe die Sitze im Gesamtvertrauenspersonenausschuss fest, die entfallen

1.
auf die militärischen Organisationsbereiche und

2.
auf die Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören.

(2) 1Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeder militärische Organisationsbereich durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. 2Die Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, sollen gemeinsam durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. 3Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen militärischen Organisationsbereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in den militärischen Organisationsbereichen und in Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. 4Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstands.

(3) 1Entfallen nach Absatz 2 auf einen militärischen Organisationsbereich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des militärischen Organisationsbereichs verteilt. 2Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der mindestens 5 Prozent der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen; die Sitze der übrigen Laufbahngruppen vermindern sich entsprechend. 3Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat. 4Satz 2 gilt nicht, soweit

1.
die Anzahl der Sitze vermindert werden müsste, die ihrerseits Mindestsitze sind, oder

2.
die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, dass eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten des militärischen Organisationsbereichs angehören, weniger als die Hälfte der Sitze des militärischen Organisationsbereichs erhält.

5Erhält eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zentrale Wahlvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe des militärischen Organisationsbereichs zur gemeinsamen Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu.

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Zitierungen von § 23 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 SBGWV Bewerbungen
... für alle Organisationsbereiche und Laufbahngruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 23 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der ...
§ 29 SBGWV Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
... der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 23 weiter auf. Der zentrale Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten die geänderte ...