(1) 1Ist ein Unternehmer an dem Streitbeilegungsverfahren beteiligt, so kann von dem Verbraucher ein Entgelt nur erhoben werden, wenn der Antrag des Verbrauchers unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist; in diesem Fall beträgt das Entgelt höchstens 30 Euro. 2In sonstigen Fällen kann die Verbraucherschlichtungsstelle vom Verbraucher ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn
- 1.
- sie diesen unverzüglich nachdem ihr bekannt wurde, dass an dem Verfahren kein Unternehmer beteiligt ist, auf diese Kosten hingewiesen hat, und
- 2.
- der Verbraucher an dem Verfahren weiterhin teilnehmen wollte.
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit ist oder verpflichtet ist, ein angemessenes Entgelt verlangen.
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung ... 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23 , 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) ... 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23 , 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und 4. nach denjenigen ...
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318