§ 23 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 23 Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind


§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesanstalt kann der für einen Verstoß gegen § 19 Absatz 2 Nummer 5, 7 oder 8 verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen.

(2) 1Verstößt eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt des wiederholten Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, wiederholt gegen § 19 Absatz 2 Nummer 5, 7 oder 8 oder verstößt sie wiederholt gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder gegen Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, kann die Bundesanstalt ihr die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem Wertpapierinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person dauerhaft untersagen. 2§ 22 Absatz 1 und 4 bleibt unberührt. 3Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder 25m des Kreditwesengesetzes oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann die Bundesanstalt auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter war, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.

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Zitierungen von § 23 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... gelten auch für Große Wertpapierinstitute. Die §§ 12, 20 bis 23 , 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2 und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden auf ...
§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23 , 25 und 26 Absatz 1 und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 ...


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