Die
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 Satz 1," die Wörter „des § 24a Absatz 2," eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 werden die Wörter „des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3" durch die Wörter „des § 5 Absatz 2 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3" ersetzt.
- c)
- In Nummer 8 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- d)
- In Nummer 9 wird nach dem Wort „Restrukturierungsfondsgesetzes" das Wort „sowie" eingefügt.
- e)
- Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
- „10.
- Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16m Absatz 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes".
- 2.
- Dem § 1a Nummer 1 wird die Angabe „§ 310a," angefügt.
- 3.
- § 1e wird wie folgt gefasst:
„§ 1e
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4a Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute."
Verordnung zur Aufhebung der Vergleichswebsitesverordnung sowie zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21