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§ 23a - Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV)

V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4344 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 20
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7102-51-1 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 23a Vergütungsminderung



(1) In den Fällen des § 35 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes vermindert sich der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme um 100 Euro.

(2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen in Bezug auf Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie in Bezug auf Aortenklappen, wenn die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ausschließlich ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, der Vertrauensstelle den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermitteln, und die betroffene Patientin oder der betroffene Patient bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen Kostenträger versichert ist.





 

Frühere Fassungen von § 23a IRegBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026 (27.01.2026)Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
vom 22.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 20
aktuell vorher 01.07.2025 (20.08.2025)Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
vom 18.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 196
aktuell vorher 01.07.2024 (29.10.2024)Artikel 11b Medizinforschungsgesetz
vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
aktuellvor 01.07.2024 (29.10.2024)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23a IRegBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a IRegBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRegBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
V. v. 22.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 20
Artikel 1 5. IRegBVÄndV Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 23a Absatz 2 wird die Angabe „die bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden," ...

Medizinforschungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Artikel 11b MedFoG Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
... Angabe eingefügt: „Abschnitt 7a Vergütungsminderung § 23a Vergütungsminderung". 2. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 7a ... Abschnitt 7a eingefügt: „Abschnitt 7a Vergütungsminderung § 23a Vergütungsminderung (1) In den Fällen des § 35 Absatz 1 des ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
V. v. 18.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 196
Artikel 1 4. IRegBVÄndV Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 23a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Vergütungsminderung ...