(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach §
124 Absatz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet.
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G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23a wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 23a Gegenstandswert im Verfahren ... a) Die Angabe zu § 23a wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe § 23b ... die Angabe „5.000 Euro" ersetzt. 13. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die ... 13. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe (1) Im Verfahren ... beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet." 14. Der bisherige § 23a wird § 23b. 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die ...
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182