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§ 249c - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 257
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 249c Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land
(1) Werden im Flächennutzungsplan Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes dargestellt, sind diese vorbehaltlich des Absatzes 2 zugleich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land darzustellen.
(2) 1Soweit das Windenergiegebiet in einem der folgenden Gebiete liegt, ist die Darstellung als Beschleunigungsgebiet ausgeschlossen:
- 1.
- Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke oder Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder
- 2.
- Gebiete mit landesweit bedeutendem Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, einer in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art oder einer Art, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist; diese Gebiete können auf der Grundlage von vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt werden.
(3) 1Bei der Darstellung der Beschleunigungsgebiete sind geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und ihrem Netzanschluss darzustellen, um in der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelte mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. 2Abweichend von § 2 Absatz 4 und der Anlage 1 sind Umweltauswirkungen nach Satz 1 nur Auswirkungen auf
- 1.
- die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.
- europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, und
- 3.
- die Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(4) Die Länder können durch Landesgesetz bestimmen, dass es abweichend von Absatz 1 Satz 1 im Ermessen der Gemeinde steht, zusätzliche Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete darzustellen, sobald und solange der Flächenbeitragswert nach der Anlage Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder das jeweilige daraus abgeleitete Teilflächenziel nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist.
(5) 1In einer Rechtsverordnung nach § 249b Absatz 1 können Flächen im Geltungsbereich zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land erklärt werden. 2Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Eine Verletzung der Anforderungen der Absätze 1 bis 3 und 5 an die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten ist für die Rechtswirksamkeit des Windenergiegebiets im Übrigen unbeachtlich.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes G. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 189 m.W.v. 15. August 2025
Frühere Fassungen von § 249c BauGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.08.2025 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 249c BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 249c BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BauGB Inhalt des Flächennutzungsplans (vom 15.08.2025)
... (2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3, des § 249 Absatz 2 und des § 249c Absatz 1 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch ...
§ 245f BauGB Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des § 249c; Evaluierung (vom 15.08.2025)
... oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans gefasst wurde, als Beschleunigungsgebiete nach § 249c darzustellen, soweit die dort genannten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die ...
Anlage 3 BauGB (zu § 249c Absatz 3 Satz 3) Darstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen durch die Gemeinde (vom 15.08.2025)
... hieraus projektbezogene Minderungsmaßnahmen zu entwickeln, werden die Verpflichtungen in § 249c Absatz 3 damit erfüllt. Die Anwendung der Anlage 3 ist für die Gemeinden nicht verbindlich; sie ...
Zitat in folgenden Normen
Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
§ 2 WindBG Begriffsbestimmungen (vom 15.08.2025)
... 4. Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land: Gebiete nach § 249c des Baugesetzbuchs , nach § 28 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 6a dieses Gesetzes; 5. Regeln ... der planerischen Ausweisung eines Beschleunigungsgebietes für die Windenergie an Land nach § 249c Absatz 3 des Baugesetzbuchs dargestellt oder nach § 28 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes aufgestellt werden; ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
Artikel 4 RL2023/2413-UG Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
... „4. Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land: Gebiete nach § 249c des Baugesetzbuchs , nach § 28 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 6a dieses Gesetzes; 5. ... der planerischen Ausweisung eines Beschleunigungsgebietes für die Windenergie an Land nach § 249c Absatz 3 des Baugesetzbuchs dargestellt oder nach § 28 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes aufgestellt werden; ...
Artikel 5 RL2023/2413-UG Änderung des Baugesetzbuchs
... und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des § 249c ; Evaluierung". b) Nach der Angabe zu § 249b wird die folgende Angabe ... b) Nach der Angabe zu § 249b wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 249c Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land". c) Nach der Angabe zu ... der Angabe zu Anlage 2 wird die folgende Angabe eingefügt: „Anlage 3 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3 )". 2. § 5 Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt: ... „(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3, des § 249 Absatz 2 und des § 249c Absatz 1 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch ... und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des § 249c ; Evaluierung". b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: ... oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans gefasst wurde, als Beschleunigungsgebiete nach § 249c darzustellen, soweit die dort genannten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Darstellung als ... im Plan näher bestimmt werden." 6. Nach § 249b wird der folgende § 249c eingefügt: „§ 249c Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an ... 6. Nach § 249b wird der folgende § 249c eingefügt: „ § 249c Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land (1) Werden im ... 7. Nach Anlage 2 wird die folgende Anlage 3 eingefügt: „Anlage 3 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3 ) Darstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen durch die ... hieraus projektbezogene Minderungsmaßnahmen zu entwickeln, werden die Verpflichtungen in § 249c Absatz 3 damit erfüllt. Die Anwendung der Anlage 3 ist für die Gemeinden nicht verbindlich; sie ...
Artikel 6 RL2023/2413-UG Änderung der Planzeichenverordnung
... eingefügt: „1.5. Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land ( § 249c BauGB ) ". ...
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