§ 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen insbesondere
- 1.
- zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere dazu, welche Kriterien zur Auswahl von Betrieben bei der Überwachung anzuwenden, welche Sachverhalte im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfen und welche Ergebnisse aus der Überwachung für die Berichterstattung zu erfassen sind,
- 2.
- über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und
- 3.
- über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 1 ArbSchKonG Änderung des Arbeitsschutzgesetzes ... der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festlegen." 4a. § 24 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... zu erfassen sind," ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 5. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Ausschuss für ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/24_ArbSchG.htm