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§ 24 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 24 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen



(1) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.

(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.



 

Zitierungen von § 24 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften
... § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 2, § 17 sowie die §§ 23 bis 27. Dabei gilt die Maßgabe, dass 1. in den §§ 2 und 8 das ...
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (vom 01.01.2018)