§ 24 - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)

Artikel 9 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 917 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-33 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr


§ 24 hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der bei der Stammbehörde zu stellen ist. 2Mit dem Antrag sind beizubringen:

1.
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll,

2.
eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung, die nicht älter als drei Monate sein soll,

3.
eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,

4.
eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und

5.
geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 erforderlichen Sachkunde.

3Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen.

(2) Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 hat die Stammbehörde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen.

(3) 1Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt zu entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. 5Wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, fordert die Stammbehörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erbringen. 6Sobald sämtliche Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 nachgewiesen sind, nimmt die Stammbehörde die Registrierung vor. 7Die Registrierung gilt bundesweit.

(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbewahrungs- und Löschungsfristen.

(5) 1Für jede Registrierung wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. 2Auslagen werden nicht gesondert erhoben. 3Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. 4Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei:

1.
Registrierungen nach § 28 Absatz 2,

2.
Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 sowie

3.
unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 vorläufig registriert sind.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 24. Juni 2022 BGBl. I S. 959 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 24 BtOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 7 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959
aktuellvor 01.07.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 24 BtOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BtOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BtOG Örtliche Zuständigkeit
... vornehmen. (4) Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers nach § 24 und die weiteren behördlichen Maßnahmen nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach ...
§ 19 BtOG Begriffsbestimmung
... als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 registriert sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 als vorläufig registriert ...
§ 25 BtOG Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer (vom 01.01.2023)
... nach § 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen sowie die Erklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abzugeben. (3) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde unaufgefordert das ...
§ 32 BtOG Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung (vom 01.01.2023)
... eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 beizubringen. Zudem sind der zeitliche Gesamtumfang, die Organisationsstruktur der ... dem 1. Januar 2023 beruflich tätigen Betreuer haben bis zum 30. Juni 2025 ihre Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, hat die Behörde die Registrierung ...
§ 33 BtOG Vorläufige Registrierung (vom 01.01.2023)
... nachweisen können und 2. den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1154
 
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Zitat in folgenden Normen

Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1154
§ 11 BtRegV Mitteilung der Organisationsstruktur
... Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen: 1. Vorhandensein, Anzahl und ...
§ 12 BtRegV Gespräch zur Feststellung der persönlichen Eignung
... soll das Gespräch mit dem Antragsteller zur Feststellung der persönlichen Eignung nach § 24 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes mit mindestens zwei Mitarbeitern der Stammbehörde führen, von denen mindestens einer ...
§ 13 BtRegV Registrierungsverfahren
... Anträge nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes sind in Textform zu stellen. (2) Ist der Antragsteller oder der registrierte ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 6 GüZustAnpG Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes
... Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes." 2. In § 24 Absatz 4 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" ...
Artikel 7 GüZustAnpG Weitere Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Registrierungsverfahren; ... geändert: a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr".  ... Absatz 5 und die Angabe „3" wird durch die Angabe „4" ersetzt. 4. § 24 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das ... nachweisen können und 2. den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder ...
Artikel 15 GüZustAnpG Änderung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
... in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 4, 2. in Artikel 9 § 23 Absatz 4 und § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes , 3. in Artikel 10 § 8 Absatz 4 des Vormünder- und ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 16 VBRRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.07.2022)
... in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 4, 2. in Artikel 9 § 23 Absatz 4 und § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes , 3. in Artikel 10 § 8 Absatz 4 des Vormünder- und ...


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