(1) Die Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule.
(2) 1Über die Zwischenprüfung erstellt das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule der oder dem Studierenden eine gesonderte Bescheinigung. 2In der gesonderten Bescheinigung sind die Rangpunkte anzugeben, die die oder der Studierende in den Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 erreicht hat.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883