Tools:
Update via:
§ 24 - Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1 Gebrauchsmusterrecht
|
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1 Gebrauchsmusterrecht
|
§ 24
(1) 1Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 3Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. 4In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. 5Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) 1Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. 3Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3490 m.W.v. 18. August 2021
Frühere Fassungen von § 24 GebrMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.08.2021 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
aktuell vorher | 01.09.2008 | Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
aktuell | vor 01.09.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 GebrMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GebrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GebrMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24d GebrMG (vom 01.09.2008)
... bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 24 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den ...
§ 25 GebrMG (vom 18.08.2021)
... wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. (7) Soweit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 ...
Zitat in folgenden Normen
Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG)
G. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2294; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 9 HalblSchG Schutzverletzung (vom 01.07.2016)
... vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend. (2) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 3 GEigDuVeG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 24 bis 24b werden durch die folgenden §§ 24 bis 24e ersetzt: § 24 ... geändert: 1. Die §§ 24 bis 24b werden durch die folgenden §§ 24 bis 24e ersetzt: § 24 (1) Wer entgegen den §§ 11 bis ... 24 bis 24b werden durch die folgenden §§ 24 bis 24e ersetzt: § 24 (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem ... bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 24 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu ...
Artikel 5 GEigDuVeG Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
... geändert: 0. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend." 1. Absatz 2 ...
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 3 2. PatRMoG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 9. Dem § 24 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Der Anspruch ist ausgeschlossen, ... 25 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt: „(7) Soweit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/24_GebrMG.htm