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§ 24 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)

§ 24 Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen



Zu Zwecken der Verbesserung der Patientenversorgung übermittelt die Geschäftsstelle einer hämophiliebehandelnden ärztlichen Person auf deren schriftliche oder elektronische Anfrage

1.
die von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Transfusionsgesetzes übermittelten pseudonymisierten Patienten- und Behandlungsdaten,

2.
Auswertungsergebnisse der von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Transfusionsgesetzes übermittelten pseudonymisierten Patienten- und Behandlungsdaten oder

3.
anonymisierte Auswertungsergebnisse der im Register enthaltenen Patienten- und Behandlungsdaten.





 

Frühere Fassungen von § 24 DHRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.08.2019Artikel 7a Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
vom 09.08.2019 BGBl. I S. 1202

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 DHRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 DHRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DHRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 DHRV Grundsätze
... Das Register verarbeitet die bei ihm gespeicherten Daten nach Maßgabe der §§ 22 bis 25. (2) Die vom Register nach den §§ 23 bis 25 ... der §§ 22 bis 25. (2) Die vom Register nach den §§ 23 bis 25 übermittelten Daten dürfen nur für die in den §§ 23 und 24 ... 23 bis 25 übermittelten Daten dürfen nur für die in den §§ 23 und 24 angegebenen Zwecke sowie für die nach § 25 beantragten und genehmigten Zwecke ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Artikel 7a AMVSÄndG Änderung der Hämophilieregister-Verordnung
... vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 744) wird wie folgt geändert: 1. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Datenverarbeitung durch ... wird wie folgt geändert: 1. § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen Zu Zwecken ...