§ 24 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)

§ 24 Inhalt der Vereinbarung


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Leitung und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen, festgelegt:

1.
der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden,

2.
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren,

3.
die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, die die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können,

4.
das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer die Mitglieder des Aufsichtsorgans der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft wählen oder bestellen können oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können, und

5.
die Rechte der Mitglieder des Aufsichtsorgans der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft.

(2) Die Vereinbarung muss gewährleisten, dass für alle Komponenten der Mitbestimmung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet wird, das in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft besteht.

(3) 1In der Vereinbarung soll festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft Verhandlungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aufgenommen werden. 2Die Parteien können das dabei anzuwendende Verfahren regeln.

(4) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 25 bis 29 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.

(5) Steht die Satzung der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft im Widerspruch zu den Regelungen über die Mitbestimmung kraft Vereinbarung, so ist die Satzung anzupassen.

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Zitierungen von § 24 MgFSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MgFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MgFSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 MgFSG Missbrauchsverbot
... über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer entsprechend den §§ 6 bis 24 zu führen. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die ...


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