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§ 24
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§ 24 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020
BGBl. I S. 2246
(
Nr. 48
); zuletzt geändert durch
Artikel 6
G. v. 21.12.2021
BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe
Artikel 3
; FNA: 303-1-5
Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
8 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 15 Vorschriften zitiert
Abschnitt 3 Verwahrungsverzeichnis
§ 23
←
→
§ 25
§ 24 Angaben zu den Beteiligten
§ 24 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt
§ 12 Absatz 2 und 3
entsprechend.
§ 23
←
→
§ 25
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Zitierungen von
§ 24 NotAktVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotAktVV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 22 NotAktVV Angaben im Verwahrungsverzeichnis
... sonstiges eindeutiges Zeichen, 3. die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses (
§ 24
), 4. das Datum des Tages, an dem der Notar die Verwahrungsanweisung angenommen hat, ...
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