§ 24 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 24 Prüfungsprotokoll



(1) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.

(2) In das Prüfungsprotokoll sind insbesondere aufzunehmen

1.
die Namen der Personen, die in der Abschlussprüfung anwesend sind,

2.
der Beginn der Abschlussprüfung,

3.
gegebenenfalls Unterbrechungen der Abschlussprüfung,

4.
gegebenenfalls sonstige besondere Vorkommnisse während der Abschlussprüfung und

5.
das Ende der Abschlussprüfung.



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