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§ 24 - Parteiengesetz (PartG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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§ 24 Rechenschaftsbericht



(1) 1Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. 2Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.

(2) 1Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. 2Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(3) 1In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. 2Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. 3Der Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammenzufassen. 4Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.

(4) Die Einnahmerechnung umfasst:

1.
Mitgliedsbeiträge,

2.
Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,

3.
Spenden von natürlichen Personen,

4.
Spenden von juristischen Personen,

5.
Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,

5a.
Einnahmen aus Beteiligungen,

6.
Einnahmen aus sonstigem Vermögen,

7.
Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,

8.
staatliche Mittel,

9.
sonstige Einnahmen,

10.
Zuschüsse von Gliederungen und

11.
Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.

(5) Die Ausgaberechnung umfasst:

1.
Personalausgaben,

2.
Sachausgaben

a)
des laufenden Geschäftsbetriebes,

b)
für allgemeine politische Arbeit,

c)
für Wahlkämpfe,

d)
für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,

e)
sonstige Zinsen,

f)
Ausgaben im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit,

g)
sonstige Ausgaben,

3.
Zuschüsse an Gliederungen und

4.
Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.

(6) Die Vermögensbilanz umfasst:

1.
Besitzposten:

A.
Anlagevermögen:

I.
Sachanlagen:

1.
Haus- und Grundvermögen,

2.
Geschäftsstellenausstattung,

II.
Finanzanlagen:

1.
Beteiligungen an Unternehmen,

2.
sonstige Finanzanlagen;

B.
Umlaufvermögen:

I.
Forderungen an Gliederungen,

II.
Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,

III.
Geldbestände,

IV.
sonstige Vermögensgegenstände;

C.
Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B);

2.
Schuldposten:

A.
Rückstellungen:

I.
Pensionsverpflichtungen,

II.
sonstige Rückstellungen;

B.
Verbindlichkeiten:

I.
Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,

II.
Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,

III.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,

IV.
Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern,

V.
sonstige Verbindlichkeiten;

C.
Gesamte Schuldposten (Summe von A und B);

3.
Reinvermögen (positiv oder negativ).

(7) Der Vermögensbilanz ist ein Erläuterungsteil hinzuzufügen, der insbesondere folgende Punkte umfassen muss:

1.
1Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Name und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt. 2Die im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. 3Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;

2.
Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;

3.
im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff. des Bewertungsgesetzes).

(8) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 3.300 Euro je Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 3.300 Euro übersteigen, gesondert auszuweisen.

(9) 1Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:

1.
Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 bis 9 und deren Summe,

2.
Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 5 Nr. 1 und 2 und deren Summe,

3.
Überschuss- oder Defizitausweis,

4.
Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nr. 1 A I und II und B II bis IV und deren Summe,

5.
Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren Summe,

6.
Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),

7.
Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.

2Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen. 3Zum Vergleich sind die Vorjahresbeträge anzugeben.

(10) Die Anzahl der Mitglieder zum 31. Dezember des Rechnungsjahres ist zu verzeichnen.

(11) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht zusätzliche Erläuterungen beifügen.

(12) 1Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze unberücksichtigt. 2Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.





 

Frühere Fassungen von § 24 Parteiengesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2563
aktuell vorher 27.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und des Abgeordnetengesetzes
vom 23.08.2011 BGBl. I S. 1748
aktuellvor 27.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 Parteiengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 PartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PartG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 PartG Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung (vom 05.03.2024)
... Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller ...
§ 19a PartG Festsetzungsverfahren (vom 01.01.2016)
... von der inhaltlichen Richtigkeit gewahrt, wenn der Rechenschaftsbericht der in § 24 vorgegebenen Gliederung entspricht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 ... in den Rechenschaftsberichten des Rechenschaftsjahres veröffentlichten Einnahmen nach § 24 Absatz 4 Nummer 1 bis 7 zugrunde zu legen. Dabei sind Einnahmen aus ... 1 bis 7 zugrunde zu legen. Dabei sind Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit (§ 24 Absatz 4 Nummer 5) nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Absatz 5 Nummer 2 ... (§ 24 Absatz 4 Nummer 5) nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe f) verbleibenden Betrages zu berücksichtigen. (5) ...
§ 23a PartG Prüfung des Rechenschaftsberichts
... Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig. (2) Liegen dem Präsidenten des ... Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht. (5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige ...
§ 26 PartG Begriff der Einnahme (vom 05.03.2024)
... Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten ( § 24 Abs. 4 ) nichts besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. Als ...
§ 26a PartG Begriff der Ausgabe
... Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten (§ 24 Abs. 5) nichts Besonderes gilt, auch jede von der Partei erbrachte Geldleistung oder geldwerte ...
§ 27 PartG Einzelne Einnahmearten (vom 05.03.2024)
... von der Partei erbrachten Gegenleistung stehen. (2) Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 9 sind aufzugliedern und zu erläutern, wenn sie bei einer der in § 24 Abs. 3 ... nach § 24 Abs. 4 Nr. 9 sind aufzugliedern und zu erläutern, wenn sie bei einer der in § 24 Abs. 3 aufgeführten Gliederungen mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. ... 24 Abs. 3 aufgeführten Gliederungen mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 ausmachen. Darüber hinaus sind Einnahmen, die im Einzelfall die Summe von 10.000 ...
§ 31a PartG Rückforderung der staatlichen Finanzierung
... des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. (2) Nach Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist ist die Rücknahme ausgeschlossen. (3) Mit der ...
§ 39 PartG Abschluss- und Übergangsregelungen (vom 01.01.2016)
... 2003 und 2004 der Ausweis der Zuwendungen in den Rechenschaftsberichten gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ... für das Jahr 2003 können auf der Grundlage der §§ 24 , 26, 26a und 28 in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung erstellt werden. (4) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Artikel 1 11. PartGÄndG Änderung des Parteiengesetzes
... Einzelfall 500 Euro überschreitet." ersetzt. 5. In § 24 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a eingefügt: „(8a) Einnahmen aus ...

Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und des Abgeordnetengesetzes
G. v. 23.08.2011 BGBl. I S. 1748, 3141
Artikel 1 PartGuaÄndG Änderung des Parteiengesetzes
... 5) und sodann die absolute Obergrenze (§ 18 Absatz 2) einzuhalten." 3. § 24 Absatz 9 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Schuldposten der Gesamtpartei ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2563
Artikel 1 10. PartGÄndG Änderung des Parteiengesetzes
... angefügt: „Dabei sind Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit (§ 24 Absatz 4 Nummer 5) nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Absatz 5 Nummer 2 ... (§ 24 Absatz 4 Nummer 5) nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe f) verbleibenden Betrages zu berücksichtigen." 4. ... 5 Nummer 2 Buchstabe f) verbleibenden Betrages zu berücksichtigen." 4. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ...