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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 24 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 24 Niederschrift
§ 24 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. 2Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
Zitierungen von § 24 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 PflFAssAPrV Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
... Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24 , sind zehn Jahre aufzubewahren. (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der ...
§ 54 PflFAssAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46 ...
§ 65 PflFAssAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46 ...
§ 80 PflFAssAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 16, 20 bis 24 und 46 ...
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