§ 24 - Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung (PWMAusbV)

neugefasst durch B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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§ 24 Prüfung der Zusatzqualifikation


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine Schmiedefeuerstelle einzurichten,

2.
ein Schmiedefeuer zu führen,

3.
freie Formen zu schmieden,

4.
Absetzungen herzustellen,

5.
Härteverfahren Stählen zuzuordnen,

6.
Glüh- und Anlassfarben zu beurteilen und

7.
Schmiedestücke zu härten und anzulassen.

(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 ist ein Messerrohling herzustellen.

(5) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Herstellung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling zum Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(6) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.

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Zitierungen von § 24 PWMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 PWMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PWMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
V. v. 11.07.2018 BGBl. I S. 1179
Artikel 1 PWMAusbVÄndV Änderung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
...  § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten". 2. Nach § 24 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Weitere ...


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