(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
- die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
- a)
- der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
- b)
- der Revision in Strafsachen;
- 2.
- die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
- 1.
- sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
- 2.
- Klagen und Klageerwiderungen;
- 3.
- andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.
(3) §
5 ist nicht anzuwenden.
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 4 RechtsBehEG Änderung des Rechtspflegergesetzes ... die Einstellung eines Verfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte (§§ 3, 24 des Ausführungsgesetzes), 2. die Bestellung eines besonderen Konkurs- oder ... wenn der Konkurs- oder Vergleichsverwalter von dem Richter ernannt worden ist (§§ 4, 24 des Ausführungsgesetzes), 3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen ... 3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen einschließlich der Haft (§§ 11, 15, 24 des Ausführungsgesetzes), 4. die Entscheidung über die Postsperre ... 4. die Entscheidung über die Postsperre (§§ 17, 24 des Ausführungsgesetzes)." 8. In § 20 werden in dem Satzteil vor Nummer ...