Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird um die Zahlbeträge der folgenden Leistungen gekürzt, wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt werden:
- 1.
- Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
- 2.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Knappschaftsausgleichsleistung oder Rente für Bergleute,
- 4.
- vergleichbare Leistungen, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
- 5.
- Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach Bestimmungen gezahlt werden, die ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gelten.