(1)
1Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des
§ 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate.
2Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
- zum Gefreiten nach drei Monaten,
- 2.
- zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
- 3.
- zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
- 4.
- zum Fähnrich nach 21 Monaten,
- 5.
- zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
- 6.
- zum Leutnant nach 36 Monaten.
3Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
(2) 1Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. 2Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 48 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 01.01.2025) ... in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. Im Übrigen können Reserveoffizieranwärterinnen und ... von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24 Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) ... nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24 Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Reserveoffizierinnen und Reserveoffiziere ...
Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5240