§ 24 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 24 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) 1Nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung können die Beamtinnen und Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Der Antrag ist an die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zu richten. 3Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. 4Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

(2) Zur Prüfungsakte gehören alle Unterlagen, die für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses maßgeblich sind.

(3) 1Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet. 2Abweichend von Satz 1 können Prüfungszeugnisse der Laufbahnprüfung bis zu 30 Jahre aufbewahrt werden; sie werden anschließend vernichtet. 3Die Unterlagen können bei unterschiedlichen Stellen aufbewahrt werden.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vorbereitungsdienst nach Abschluss der Prüfungen beendet ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt.



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