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§ 24 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 24 Notenstufen



Für die Noten in den verschiedenen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung werden folgende Notenstufen festgelegt:

1.
„sehr gut" (1) für eine hervorragende Leistung,

2.
„gut" (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3.
„befriedigend" (3) für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

4.
„ausreichend" (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.



 

Zitierungen von § 24 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 99 ZApprO Bestehen (vom 01.10.2021)
... die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden. (2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der ...
§ 114 ZApprO Bestehen
... die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden. (2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der ...