Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 25 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)

§ 25 Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zu erlassen, die zur Durchführung des Unionsrechts zu fakultativen Qualitätsangaben, insbesondere des Artikels 83 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich sind.



 

Zitierungen von § 25 AgrarGeoSchDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 AgrarGeoSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarGeoSchDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 AgrarGeoSchDG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... des Verwaltungsverfahrens, die auf der Grundlage des Teils 2 Abschnitt 1 und 4 sowie der §§ 25 , 27, 28, 31 und 37 getroffen wurden, kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden, soweit nicht ...