Im Zusammenhang mit der Durchführung des Beihilfeverfahrens, der Prüfung der Beihilfeberechtigung oder der Durchführung von Maßnahmen nach Abschluss des Beihilfeverfahrens von den Unternehmen übermittelte Angaben und Daten, mit Ausnahme öffentlich zugänglich zu machender Angaben und Daten, sind durch die zuständige Behörde unbeschadet der Berechtigung zur Auskunftserteilung nach
§ 15 vertraulich zu behandeln.
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344