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§ 25
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§ 25 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021
BGBl. I S. 5126
(
Nr. 82
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 13.12.2022
BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12
Energieversorgung
3 weitere Fassungen
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wird in 35 Vorschriften zitiert
Teil 3 Nachweis
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 24
←
→
§ 26
§ 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 25 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
anerkannt sind.
(2)
§ 23
ist entsprechend anzuwenden.
§ 24
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§ 26
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Zitierungen von
§ 25 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 20 BioSt-NachV Anerkannte Zertifikate
... solange und soweit sie nach § 21 ausgestellt worden sind, 2. Zertifikate nach
§ 25
und 3. Zertifikate nach § ...
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