§ 25 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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§ 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) § 23 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 25 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BioSt-NachV Anerkannte Zertifikate
... solange und soweit sie nach § 21 ausgestellt worden sind, 2. Zertifikate nach § 25 und 3. Zertifikate nach § ...


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