Das
Entgelttransparenzgesetz vom
30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „im Bundesanzeiger zu veröffentlichen" durch die Wörter „im Unternehmensregister offenzulegen" ersetzt.
- 2.
- Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)
§ 22 Absatz 4 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, die Lageberichten beizufügen sind, welche für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden."