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1Die zuständige Behörde kann ein Aufgebotsverfahren einleiten, wenn sie den Inhaber geologischer Daten mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln nicht ermitteln kann.
2Hierzu gibt die zuständige Behörde die für die geologischen Fach- und Bewertungsdaten maßgeblichen Nachweisdaten im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet bekannt und fordert den Inhaber auf, sich bei ihr zu melden; ist die Angabe der Nachweisdaten zu umfangreich, gibt sie die Lage und, sofern bekannt, den Gewinnungszeitpunkt der Daten sowie den Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist bekannt.
3Meldet sich innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der Aufforderung der Inhaber nicht, erlässt die zuständige Behörde einen Ausschlussbescheid.
4Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Frist gesetzt werden.
5Der Ausschlussbescheid ist nach
§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes öffentlich zuzustellen.
6Mit dem bestandskräftigen Ausschlussbescheid sind die Daten inhaberlos.
(2) 1Inhaberlose Daten sind staatliche geologische Daten des Landes, auf dessen Gebiet sich die Daten beziehen. 2Bei grenzübergreifenden Datensätzen ist das Land Dateninhaber, dessen Gebiet von der Mehrheit der Daten erfasst wird, es sei denn, die Länder einigen sich anderweitig über die Inhaberschaft.
§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich ... der zuständigen Behörde übernommen worden sind oder d) inhaberlos nach § 25 Absatz 1 sind, 5. die öffentliche Bereitstellung gesicherter geologischer Daten nach Nummer ... Ausnahme der Vorschriften über die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 angewendet werden, wenn die Vorgaben des staatlichen materiellen ...